Eine Besonderheit der Verbundgruppe liegt darin, dass Aufwand und Nutzen bei verschiedenen Rechtssubjekten anfallen.
Die Zentrale betreibt das Verfahren. Sie pflegt die Stammdaten, führt die Ausschreibung, verhandelt und betreut die Mitglieder. Der Vorteil entsteht beim Anschlusshaus, weil dort der Bedarf beschafft und die Rechnung bezahlt wird.
Für eine Wirtschaftlichkeitsrechnung ist das erheblich, weil Kosten und Nutzen darin auf derselben Seite stehen müssen.
Die Ergebniswirkung einer Preisreduktion beschreibt die Wirkung auf das Ergebnis des Mitglieds, nicht auf das der Zentrale. Ein Handelsunternehmen benötigt rund 1,2 Prozent Preisreduktion auf den indirekt beschaffbaren Bedarf für fünf Prozent mehr Ergebnis. Diese Zahl gilt für das Anschlusshaus.
Die Zentrale hat davon zunächst nichts. Sie trägt die Lizenz, die Einführung und den laufenden Aufwand.
Für die Zentrale ergibt sich daraus eine Argumentationslage, die im Verbund vertraut ist. Sie erbringt eine Leistung, deren Wirkung woanders sichtbar wird. Das ist kein Sonderfall der Beschaffung, sondern das Grundmuster jeder Verbundgruppe. Nur wird es bei einer Softwareentscheidung selten ausgesprochen.
Ob die Zentrale dafür über einen Mitgliedsbeitrag, über eine Umlage oder über eine Beteiligung am erzielten Vorteil vergütet wird, ist eine Frage der Satzung.
Der Mitgliedsbeitrag ist der einfachste Weg und der, der am wenigsten steuert. Er trennt die Kosten von der Nutzung, was die Teilnahme erleichtert und die Kostenwahrheit verwischt.
Die Umlage je teilnehmendem Haus ordnet die Kosten der Nutzung zu. Sie ist transparent und erzeugt eine unangenehme Nebenwirkung, auf die der nächste Abschnitt eingeht.
Die Beteiligung am erzielten Vorteil koppelt Kosten und Nutzen am engsten und ist zugleich die aufwendigste Variante, weil sie voraussetzt, dass der Vorteil je Haus ermittelt und anerkannt wird. Damit hängt sie an derselben Frage, die über jeder Einsparungsangabe steht, nämlich gegen welchen Preis gerechnet wird.
Welcher Weg der richtige ist, entscheidet die Satzung und nicht eine Untersuchung. Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung ist die Wahl trotzdem erheblich.
Das übliche Preismodell in diesem Marktsegment ist zweiteilig. Eine Grundgebühr für die Plattform und eine Gebühr je angeschlossener Einheit, also je Standort, Mandant oder Mitgliedsunternehmen.
Je größer die Zahl der angeschlossenen Einheiten, desto stärker verteilt sich die Grundgebühr und desto mehr dominiert die Gebühr je Einheit die Rechnung. Bei größeren Verbünden entfällt der überwiegende Teil der Lizenz auf diesen Bestandteil.
Hier entsteht der Zielkonflikt. Für die Wirkung einer Bündelung liegt der entscheidende Sprung zwischen einem Teilnehmer und einer zweistelligen Zahl von Teilnehmern. Ob danach vierzig oder sechzig Häuser mitmachen, verändert das Ergebnis graduell. Ein lineares Entgelt je Einheit macht jeden zusätzlichen Teilnehmer gleich teuer, obwohl der zwanzigste weniger Zusatznutzen bringt als der zweite.
Wer Teilnahme erzeugen will, sollte prüfen, ob das gewählte Preismodell sie belohnt oder verteuert. Degressive Staffeln und Deckelungen verändern das Bild deutlich.
Aus derselben Struktur folgt eine zweite Aussage. Näherungsweise ergibt sich das Mindestvolumen je Einheit aus der Jahresgebühr je Einheit geteilt durch den Wirkungsfaktor.
Eine Gebühr von 3.000 Euro im Jahr je angeschlossener Einheit verlangt unter mittleren Annahmen ein bündelbares Volumen von etwa 100.000 Euro je Einheit, unter konservativen Annahmen von etwa 200.000 Euro. Das entspricht einem Handelsunternehmen ab etwa einer bis zwei Millionen Euro Jahresumsatz.
Unterhalb dieser Größe verschlechtert die Teilnahme eines Mitglieds die Rechnung des Verbunds, statt sie zu verbessern. Das ist keine Aussage über den Wert des Mitglieds für die Gruppe. Es ist eine Aussage über die Wirtschaftlichkeit dieses einen Werkzeugs bei diesem einen Preismodell.
Sollte die Zentrale die Kosten allein tragen? Das ist eine Satzungsfrage und keine rechnerische. Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung ist nur wichtig, dass Kosten und Nutzen in derselben Betrachtung stehen. Wer die Kosten der Zentrale gegen den Nutzen der Zentrale rechnet, erhält ein verzerrtes Ergebnis.
Wie ermitteln wir den Vorteil je Haus? Über die Vergleichsbasis. Der zuletzt tatsächlich bezahlte Preis des jeweiligen Hauses bei gleicher Menge und gleicher Spezifikation, multipliziert mit dem bezogenen Volumen. Das ist aufwendiger als eine Gruppenzahl und dafür belastbar.
Gilt das auch für Einkaufsberatungen mit mehreren Mandanten? Die Struktur ist dieselbe. Aufwand beim Mandatsträger, Nutzen beim Mandanten, Preismodell je Mandant. Die Frage, ob die Gebührenstruktur die Zahl der aktivierten Mandate belohnt, stellt sich dort genauso.
Abschnitt 6.5 der Untersuchung behandelt die Trennung von Aufwand und Nutzen, Abschnitt 8.4 die Mindestgröße je Einheit und die Wirkung unterschiedlicher Preismodelle auf die Teilnahme.
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Die Zentrale betreibt das Verfahren. Sie pflegt die Stammdaten, führt die Ausschreibung, verhandelt und betreut die Mitglieder. Der Vorteil entsteht beim Anschlusshaus, weil dort der Bedarf beschafft und die Rechnung bezahlt wird.
Für eine Wirtschaftlichkeitsrechnung ist das erheblich, weil Kosten und Nutzen darin auf derselben Seite stehen müssen.
Warum das mehr ist als eine Buchungsfrage
Die Ergebniswirkung einer Preisreduktion beschreibt die Wirkung auf das Ergebnis des Mitglieds, nicht auf das der Zentrale. Ein Handelsunternehmen benötigt rund 1,2 Prozent Preisreduktion auf den indirekt beschaffbaren Bedarf für fünf Prozent mehr Ergebnis. Diese Zahl gilt für das Anschlusshaus.
Die Zentrale hat davon zunächst nichts. Sie trägt die Lizenz, die Einführung und den laufenden Aufwand.
Für die Zentrale ergibt sich daraus eine Argumentationslage, die im Verbund vertraut ist. Sie erbringt eine Leistung, deren Wirkung woanders sichtbar wird. Das ist kein Sonderfall der Beschaffung, sondern das Grundmuster jeder Verbundgruppe. Nur wird es bei einer Softwareentscheidung selten ausgesprochen.
Drei Wege, wie die Leistung vergütet wird
Ob die Zentrale dafür über einen Mitgliedsbeitrag, über eine Umlage oder über eine Beteiligung am erzielten Vorteil vergütet wird, ist eine Frage der Satzung.
Der Mitgliedsbeitrag ist der einfachste Weg und der, der am wenigsten steuert. Er trennt die Kosten von der Nutzung, was die Teilnahme erleichtert und die Kostenwahrheit verwischt.
Die Umlage je teilnehmendem Haus ordnet die Kosten der Nutzung zu. Sie ist transparent und erzeugt eine unangenehme Nebenwirkung, auf die der nächste Abschnitt eingeht.
Die Beteiligung am erzielten Vorteil koppelt Kosten und Nutzen am engsten und ist zugleich die aufwendigste Variante, weil sie voraussetzt, dass der Vorteil je Haus ermittelt und anerkannt wird. Damit hängt sie an derselben Frage, die über jeder Einsparungsangabe steht, nämlich gegen welchen Preis gerechnet wird.
Welcher Weg der richtige ist, entscheidet die Satzung und nicht eine Untersuchung. Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung ist die Wahl trotzdem erheblich.
Warum das Preismodell die Teilnahme belohnen oder verteuern kann
Das übliche Preismodell in diesem Marktsegment ist zweiteilig. Eine Grundgebühr für die Plattform und eine Gebühr je angeschlossener Einheit, also je Standort, Mandant oder Mitgliedsunternehmen.
Je größer die Zahl der angeschlossenen Einheiten, desto stärker verteilt sich die Grundgebühr und desto mehr dominiert die Gebühr je Einheit die Rechnung. Bei größeren Verbünden entfällt der überwiegende Teil der Lizenz auf diesen Bestandteil.
Hier entsteht der Zielkonflikt. Für die Wirkung einer Bündelung liegt der entscheidende Sprung zwischen einem Teilnehmer und einer zweistelligen Zahl von Teilnehmern. Ob danach vierzig oder sechzig Häuser mitmachen, verändert das Ergebnis graduell. Ein lineares Entgelt je Einheit macht jeden zusätzlichen Teilnehmer gleich teuer, obwohl der zwanzigste weniger Zusatznutzen bringt als der zweite.
Wer Teilnahme erzeugen will, sollte prüfen, ob das gewählte Preismodell sie belohnt oder verteuert. Degressive Staffeln und Deckelungen verändern das Bild deutlich.
Die Mindestgröße einer teilnehmenden Einheit
Aus derselben Struktur folgt eine zweite Aussage. Näherungsweise ergibt sich das Mindestvolumen je Einheit aus der Jahresgebühr je Einheit geteilt durch den Wirkungsfaktor.
Eine Gebühr von 3.000 Euro im Jahr je angeschlossener Einheit verlangt unter mittleren Annahmen ein bündelbares Volumen von etwa 100.000 Euro je Einheit, unter konservativen Annahmen von etwa 200.000 Euro. Das entspricht einem Handelsunternehmen ab etwa einer bis zwei Millionen Euro Jahresumsatz.
Unterhalb dieser Größe verschlechtert die Teilnahme eines Mitglieds die Rechnung des Verbunds, statt sie zu verbessern. Das ist keine Aussage über den Wert des Mitglieds für die Gruppe. Es ist eine Aussage über die Wirtschaftlichkeit dieses einen Werkzeugs bei diesem einen Preismodell.
Häufige Fragen
Sollte die Zentrale die Kosten allein tragen? Das ist eine Satzungsfrage und keine rechnerische. Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung ist nur wichtig, dass Kosten und Nutzen in derselben Betrachtung stehen. Wer die Kosten der Zentrale gegen den Nutzen der Zentrale rechnet, erhält ein verzerrtes Ergebnis.
Wie ermitteln wir den Vorteil je Haus? Über die Vergleichsbasis. Der zuletzt tatsächlich bezahlte Preis des jeweiligen Hauses bei gleicher Menge und gleicher Spezifikation, multipliziert mit dem bezogenen Volumen. Das ist aufwendiger als eine Gruppenzahl und dafür belastbar.
Gilt das auch für Einkaufsberatungen mit mehreren Mandanten? Die Struktur ist dieselbe. Aufwand beim Mandatsträger, Nutzen beim Mandanten, Preismodell je Mandant. Die Frage, ob die Gebührenstruktur die Zahl der aktivierten Mandate belohnt, stellt sich dort genauso.
Der nächste Schritt
Abschnitt 6.5 der Untersuchung behandelt die Trennung von Aufwand und Nutzen, Abschnitt 8.4 die Mindestgröße je Einheit und die Wirkung unterschiedlicher Preismodelle auf die Teilnahme.
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