Ein Anschlusshaus mit fünf Millionen Euro Umsatz beschafft im Jahr rund 820.000 Euro an indirektem Bedarf, eng gerechnet, also Energie sowie bezogene Dienstleistungen und Beratungen. Bei zwei Millionen Euro Umsatz sind es rund 330.000 Euro. Zwanzig Häuser mit je fünf Millionen kommen gemeinsam auf rund 16 Millionen, fünfzig Häuser auf rund 41 Millionen.
Diese Summen sehen nach viel aus. Für die Frage, ob genug Volumen zusammenkommt, sind sie die falsche Größe.
Ausgeschrieben wird eine Warengruppe, nicht ein Gesamtvolumen.
Unterstellt man fünfzehn bündelbare Warengruppen mit annähernd gleicher Verteilung, ergibt sich ein anderes Bild.
Ein Anschlusshaus allein kommt auf rund 55.000 Euro je Warengruppe und Jahr. Zwanzig Häuser gemeinsam auf rund 1,1 Millionen. Fünfzig Häuser auf rund 2,7 Millionen.
Die Aufteilung auf fünfzehn Warengruppen ist eine Annahme zur Veranschaulichung und keine Erhebung. Bei zehn Warengruppen steigen die Beträge je Gruppe um die Hälfte. An der Größenordnung ändert das nichts.
Hier liegt der eigentliche Punkt. Ein Auftrag über 55.000 Euro im Jahr rechtfertigt für keinen der Beteiligten den Aufwand eines strukturierten Verfahrens.
Der Einkäufer im Anschlusshaus verlängert den bestehenden Vertrag, weil drei Tage Arbeit für diese Summe nicht zu begründen sind. Der Anbieter, der ein Angebot abgeben müsste, kalkuliert es entsprechend nachlässig oder gibt gar keines ab. Ein sorgfältiges Angebot kostet ihn Arbeitszeit, und unterhalb einer bestimmten Auftragsgröße lohnt dieser Aufwand nicht.
Bei über einer Million Euro verhält sich derselbe Anbieter anders. Nicht aus Wohlwollen, sondern weil sich der Aufwand jetzt rechnet und weil er unterstellen muss, dass die übrigen Eingeladenen genauso rechnen.
Die Bündelung erzeugt in dieser Warengruppe also nicht nur einen besseren Preis. Sie erzeugt überhaupt erst einen Markt.
Im Kernsortiment stellt sich diese Frage nicht in derselben Schärfe. Ein Handelsunternehmen mit fünf Millionen Euro Umsatz hat dort bereits Volumina, für die sich ein Anbieter interessiert, und in einer Verbundgruppe bestehen für diese Sortimente meist zentral verhandelte Konditionen.
Beim indirekten Bedarf ist es umgekehrt. Er verteilt sich auf viele kleine Warengruppen, keine davon erreicht beim einzelnen Mitglied eine Größe, die eine Ausschreibung trägt, und in der Summe macht er einen erheblichen Teil der beeinflussbaren Kosten aus.
Viele kleine Einzelvolumina bei relevanter Gesamtsumme. Genau diese Konstellation ist der Fall, für den Bündelung gemacht ist.
Nicht jeder Bedarf eignet sich für eine gemeinsame Ausschreibung. Drei Gruppen sind zu unterscheiden.
Gut bündelbar ist standardisierbarer indirekter Bedarf, der bei allen Mitgliedern in vergleichbarer Form anfällt. Dazu gehören Energie, Verpackungsmaterial, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, Reinigungs- und Entsorgungsleistungen, Telekommunikation, Bürobedarf sowie ein Teil der Wartungs- und Logistikleistungen.
Bedingt bündelbar sind Leistungen mit regionaler Bindung oder individueller Spezifikation. Handwerkerleistungen, Instandhaltung an ortsgebundenen Anlagen oder Versicherungen mit stark unterschiedlichen Risikoprofilen lassen sich gemeinsam ausschreiben, führen aber zu Losbildung statt zu einem einheitlichen Zuschlag.
Nicht bündelbar sind standortgebundene Kostenpositionen wie Mieten und Pachten sowie in der Regel das Kernsortiment, sofern dafür bereits zentral verhandelte Konditionen bestehen. Auch die Zentralregulierung, also die gebündelte Abwicklung von Zahlungsströmen, ist keine Bündelung im hier gemeinten Sinn. Sie betrifft die Abrechnung, nicht die Vergabe.
Wie groß ist das Feld insgesamt? Der Bundesverband Kooperierender Mittelstand vertritt nach eigenen Angaben rund 250 Verbundgruppen mit etwa 200.000 angeschlossenen Unternehmen und zusammen mehr als 513 Milliarden Euro Umsatz. Rechnerisch entfallen auf eine Verbundgruppe im Durchschnitt etwa 800 Mitglieder. Dieser Durchschnitt ist allerdings stark durch einige sehr große Kooperationen geprägt und beschreibt den typischen Fall nur unzureichend. Deshalb setzen die Rechnungen oben beim einzelnen Anschlusshaus an.
Unsere Mitglieder sind sehr unterschiedlich groß. Funktioniert die Rechnung trotzdem? Ja, sie wird durch Größenunterschiede eher besser. Entscheidend ist die Summe je Warengruppe, nicht die Gleichverteilung. Ein großes Haus kann eine Warengruppe allein über die Schwelle heben, an der ein Anbieter sorgfältig kalkuliert.
Müssen wir mit allen fünfzehn Warengruppen starten? Nein. Die Teilnahme wird je Warengruppe entschieden, und der Einstieg gelingt erfahrungsgemäß leichter mit zwei oder drei Gruppen, in denen die Spezifikation unstrittig ist.
Kapitel 6 der Untersuchung enthält die vollständige Bündelungsrechnung mit allen Zwischenschritten, die Systematik der drei Bündelbarkeitsgruppen und den Abschnitt dazu, wer in einer Verbundgruppe den Aufwand trägt und wem der Vorteil zufällt.
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Diese Summen sehen nach viel aus. Für die Frage, ob genug Volumen zusammenkommt, sind sie die falsche Größe.
Ausgeschrieben wird eine Warengruppe, nicht ein Gesamtvolumen.
Die Rechnung, auf die es ankommt
Unterstellt man fünfzehn bündelbare Warengruppen mit annähernd gleicher Verteilung, ergibt sich ein anderes Bild.
Ein Anschlusshaus allein kommt auf rund 55.000 Euro je Warengruppe und Jahr. Zwanzig Häuser gemeinsam auf rund 1,1 Millionen. Fünfzig Häuser auf rund 2,7 Millionen.
Die Aufteilung auf fünfzehn Warengruppen ist eine Annahme zur Veranschaulichung und keine Erhebung. Bei zehn Warengruppen steigen die Beträge je Gruppe um die Hälfte. An der Größenordnung ändert das nichts.
Warum 55.000 Euro zu wenig sind
Hier liegt der eigentliche Punkt. Ein Auftrag über 55.000 Euro im Jahr rechtfertigt für keinen der Beteiligten den Aufwand eines strukturierten Verfahrens.
Der Einkäufer im Anschlusshaus verlängert den bestehenden Vertrag, weil drei Tage Arbeit für diese Summe nicht zu begründen sind. Der Anbieter, der ein Angebot abgeben müsste, kalkuliert es entsprechend nachlässig oder gibt gar keines ab. Ein sorgfältiges Angebot kostet ihn Arbeitszeit, und unterhalb einer bestimmten Auftragsgröße lohnt dieser Aufwand nicht.
Bei über einer Million Euro verhält sich derselbe Anbieter anders. Nicht aus Wohlwollen, sondern weil sich der Aufwand jetzt rechnet und weil er unterstellen muss, dass die übrigen Eingeladenen genauso rechnen.
Die Bündelung erzeugt in dieser Warengruppe also nicht nur einen besseren Preis. Sie erzeugt überhaupt erst einen Markt.
Warum der Effekt gerade beim indirekten Bedarf auftritt
Im Kernsortiment stellt sich diese Frage nicht in derselben Schärfe. Ein Handelsunternehmen mit fünf Millionen Euro Umsatz hat dort bereits Volumina, für die sich ein Anbieter interessiert, und in einer Verbundgruppe bestehen für diese Sortimente meist zentral verhandelte Konditionen.
Beim indirekten Bedarf ist es umgekehrt. Er verteilt sich auf viele kleine Warengruppen, keine davon erreicht beim einzelnen Mitglied eine Größe, die eine Ausschreibung trägt, und in der Summe macht er einen erheblichen Teil der beeinflussbaren Kosten aus.
Viele kleine Einzelvolumina bei relevanter Gesamtsumme. Genau diese Konstellation ist der Fall, für den Bündelung gemacht ist.
Was sich bündeln lässt und was nicht
Nicht jeder Bedarf eignet sich für eine gemeinsame Ausschreibung. Drei Gruppen sind zu unterscheiden.
Gut bündelbar ist standardisierbarer indirekter Bedarf, der bei allen Mitgliedern in vergleichbarer Form anfällt. Dazu gehören Energie, Verpackungsmaterial, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, Reinigungs- und Entsorgungsleistungen, Telekommunikation, Bürobedarf sowie ein Teil der Wartungs- und Logistikleistungen.
Bedingt bündelbar sind Leistungen mit regionaler Bindung oder individueller Spezifikation. Handwerkerleistungen, Instandhaltung an ortsgebundenen Anlagen oder Versicherungen mit stark unterschiedlichen Risikoprofilen lassen sich gemeinsam ausschreiben, führen aber zu Losbildung statt zu einem einheitlichen Zuschlag.
Nicht bündelbar sind standortgebundene Kostenpositionen wie Mieten und Pachten sowie in der Regel das Kernsortiment, sofern dafür bereits zentral verhandelte Konditionen bestehen. Auch die Zentralregulierung, also die gebündelte Abwicklung von Zahlungsströmen, ist keine Bündelung im hier gemeinten Sinn. Sie betrifft die Abrechnung, nicht die Vergabe.
Häufige Fragen
Wie groß ist das Feld insgesamt? Der Bundesverband Kooperierender Mittelstand vertritt nach eigenen Angaben rund 250 Verbundgruppen mit etwa 200.000 angeschlossenen Unternehmen und zusammen mehr als 513 Milliarden Euro Umsatz. Rechnerisch entfallen auf eine Verbundgruppe im Durchschnitt etwa 800 Mitglieder. Dieser Durchschnitt ist allerdings stark durch einige sehr große Kooperationen geprägt und beschreibt den typischen Fall nur unzureichend. Deshalb setzen die Rechnungen oben beim einzelnen Anschlusshaus an.
Unsere Mitglieder sind sehr unterschiedlich groß. Funktioniert die Rechnung trotzdem? Ja, sie wird durch Größenunterschiede eher besser. Entscheidend ist die Summe je Warengruppe, nicht die Gleichverteilung. Ein großes Haus kann eine Warengruppe allein über die Schwelle heben, an der ein Anbieter sorgfältig kalkuliert.
Müssen wir mit allen fünfzehn Warengruppen starten? Nein. Die Teilnahme wird je Warengruppe entschieden, und der Einstieg gelingt erfahrungsgemäß leichter mit zwei oder drei Gruppen, in denen die Spezifikation unstrittig ist.
Der nächste Schritt
Kapitel 6 der Untersuchung enthält die vollständige Bündelungsrechnung mit allen Zwischenschritten, die Systematik der drei Bündelbarkeitsgruppen und den Abschnitt dazu, wer in einer Verbundgruppe den Aufwand trägt und wem der Vorteil zufällt.
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