In der Diskussion über gemeinsame Beschaffung liegt die Aufmerksamkeit auf der Bündelung. Wer bündelt was, in welcher Warengruppe, mit welchem Volumen. Die zweite Frage wird selten gestellt, obwohl sie über die Umsetzbarkeit mitentscheidet.
Der gemeinsame Einkauf und der gemeinsame Informationsfluss sind nicht dasselbe.
Dieser Beitrag beschreibt einen ökonomischen Mechanismus und benennt die Vorschriften, in deren Rahmen er zu beurteilen ist. Er enthält keine Rechtsberatung und ersetzt keine.
Die Bündelung von Bedarfen ist eine bewusste Entscheidung. Sie wird von den Beteiligten getroffen, sie ist Zweck der Kooperation, und sie ist in ihrer Wirkung absehbar.
Der Informationsfluss dagegen entsteht als technisches Nebenprodukt. Sobald mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen dieselbe Plattform verwenden, liegen Bedarfe, Mengen, Preise und Lieferantenzuordnungen in einem gemeinsamen System. Wer was davon sieht, ist eine Konfigurationsfrage.
Diese Frage wird häufig erst dann gestellt, wenn das System bereits läuft. Zu diesem Zeitpunkt ist ihre Beantwortung deutlich aufwendiger als vorher.
In der Wettbewerbsökonomie bezeichnet stillschweigende Kollusion eine Angleichung des Marktverhaltens ohne jede Absprache. Sie setzt drei Bedingungen voraus. Die Beteiligten begegnen sich wiederholt, sie können das Verhalten der anderen beobachten, und sie können darauf reagieren.
Für wechselnde Anbieter im indirekten Bedarf treffen diese Bedingungen regelmäßig nicht zu. Zwischen den Anschlusshäusern einer Verbundgruppe liegen die Verhältnisse anders. Sie sind dauerhaft in derselben Organisation, sie bearbeiten benachbarte oder überlappende Absatzgebiete, und über eine gemeinsame Plattform wird das Verhalten der anderen sichtbar.
Sichtbar wird dabei mehr, als es zunächst scheint. Aus Einkaufsdaten lassen sich Rückschlüsse auf den Absatz ziehen. Die bezogene Menge zeigt die Größenordnung des Geschäfts. Die Sortimentsbreite zeigt die Ausrichtung. Der Einstandspreis erlaubt in Verbindung mit einem beobachteten Endpreis eine Schätzung der Kalkulation.
Keine dieser Größen ist Gegenstand einer Ausschreibung. Alle fallen bei ihr an.
Der Punkt dieses Abschnitts ist nicht, dass die Beteiligten etwas Unerlaubtes täten. Der Effekt tritt gerade dann ein, wenn niemand ihn beabsichtigt. Genau deshalb ist er eine Frage der technischen Gestaltung und nicht des guten Willens. Eine Plattform, die die Sichtbarkeit von vornherein begrenzt, sorgt dafür, dass die Frage nicht entsteht.
Die folgenden Vorschriften bilden den Rahmen. Sie sind hier genannt, damit Sie wissen, wonach Sie suchen und wen Sie fragen. Aus der Nennung folgt nicht, dass eine Vorschrift in Ihrem Fall einschlägig ist, und die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Das Kartellverbot nach § 1 GWB und Artikel 101 AEUV erfasst nicht nur Vereinbarungen, sondern auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. § 3 GWB enthält die Regelung zu Kooperationen kleiner und mittlerer Unternehmen, auf die sich Einkaufskooperationen des Mittelstands typischerweise stützen. Die Horizontalleitlinien der Europäischen Kommission von 2023 sind mit zwei Kapiteln einschlägig, dem zu Einkaufsvereinbarungen und dem zum Informationsaustausch. Für genossenschaftlich organisierte Verbundgruppen sind die Leitlinien des Bundeskartellamts zur Vereinbarkeit des Genossenschaftswesens mit dem Kartellrecht die naheliegende Quelle.
Zu Marktanteilsschwellen machen wir bewusst keine Angabe. Es kursieren Werte, deren Herkunft sich nicht immer nachvollziehen lässt, und ihre Anwendung setzt eine Abgrenzung des betroffenen Marktes voraus. Diese Abgrenzung ist selbst eine Rechtsfrage und im Einzelfall der schwierigere Teil der Prüfung. Eine Zahl, die ohne sie genannt wird, hilft nicht, sondern führt in die Irre.
Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, hängt von der Rechtsform der Kooperation ab, von den betroffenen Märkten und von den Anteilen der Beteiligten auf diesen Märkten. Diese Beurteilung kann nur ein im Kartellrecht tätiger Rechtsanwalt vornehmen. Sie sollte vor der Einführung einer gemeinsamen Plattform vorliegen und nicht danach, weil ihr Ergebnis die Konfiguration bestimmt.
Unabhängig davon, wie die rechtliche Prüfung im Einzelfall ausfällt, muss eine Organisation die folgenden Fragen beantworten, weil sie die Einrichtung des Systems bestimmen. Sie sind als Fragen formuliert und nicht als Anforderungen.
Wer sieht die Bedarfsmenge eines einzelnen Mitglieds? Nur das Mitglied selbst, zusätzlich die Zentrale, oder alle Teilnehmer?
Wer sieht welche Preise? Zu unterscheiden sind Angebotspreise während des laufenden Verfahrens, der Zuschlagspreis und historische Preise abgeschlossener Verfahren.
Wer sieht, welches Mitglied bei welchem Lieferanten bezieht?
Werden Daten vor der Anzeige zusammengefasst? Ab welcher Zahl von Mitgliedern? Und lässt sich aus der Zusammenfassung auf das einzelne Mitglied zurückrechnen?
Zu welchem Zeitpunkt werden Informationen sichtbar? Gleichzeitig mit dem Verfahren oder mit zeitlichem Abstand?
Wer legt diese Sichtrechte fest, wer kann sie ändern, und wird eine Änderung festgehalten?
Lässt sich im Nachhinein zeigen, welche Einstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt gegolten hat?
Die siebte Frage wird am häufigsten übersehen. Eine Trennung, die zwar eingerichtet ist, sich aber nicht nachweisen lässt, hilft in dem Moment nicht, in dem jemand danach fragt.
Betrifft uns das überhaupt? Die Frage stellt sich dann in voller Schärfe, wenn Mitglieder in ihren örtlichen Märkten miteinander im Wettbewerb stehen. Wo die Absatzgebiete nicht überlappen, ist die Lage eine andere. Die Beurteilung gehört trotzdem vor die Einführung.
Ist das nicht mit Zugriffsrechten in jedem System lösbar? Rollenbasierte Rechte sind die Voraussetzung, nicht die Lösung. Entscheidend ist, ob sich die Trennung entlang der oben genannten sieben Fragen konfigurieren und im Nachhinein belegen lässt.
Wie aufwendig ist die Klärung? Überschaubar, und deutlich kleiner als der Aufwand, eine bereits laufende Konfiguration nachträglich zu ändern. Bei der Tool-Ausschreibung einer der größten Handelskooperationen Europas war cusoso der einzige von zwanzig geprüften Anbietern, der die benötigte Trennung liefern konnte.
Kapitel 7 der Untersuchung behandelt beide Fragen getrennt, benennt den rechtlichen Rahmen vollständig und enthält den Fragenkatalog mit Erläuterung.
→ Zum White Paper
Der gemeinsame Einkauf und der gemeinsame Informationsfluss sind nicht dasselbe.
Dieser Beitrag beschreibt einen ökonomischen Mechanismus und benennt die Vorschriften, in deren Rahmen er zu beurteilen ist. Er enthält keine Rechtsberatung und ersetzt keine.
Zwei Fragen, die regelmäßig vermischt werden
Die Bündelung von Bedarfen ist eine bewusste Entscheidung. Sie wird von den Beteiligten getroffen, sie ist Zweck der Kooperation, und sie ist in ihrer Wirkung absehbar.
Der Informationsfluss dagegen entsteht als technisches Nebenprodukt. Sobald mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen dieselbe Plattform verwenden, liegen Bedarfe, Mengen, Preise und Lieferantenzuordnungen in einem gemeinsamen System. Wer was davon sieht, ist eine Konfigurationsfrage.
Diese Frage wird häufig erst dann gestellt, wenn das System bereits läuft. Zu diesem Zeitpunkt ist ihre Beantwortung deutlich aufwendiger als vorher.
Warum Sichtbarkeit allein das Verhalten verändert
In der Wettbewerbsökonomie bezeichnet stillschweigende Kollusion eine Angleichung des Marktverhaltens ohne jede Absprache. Sie setzt drei Bedingungen voraus. Die Beteiligten begegnen sich wiederholt, sie können das Verhalten der anderen beobachten, und sie können darauf reagieren.
Für wechselnde Anbieter im indirekten Bedarf treffen diese Bedingungen regelmäßig nicht zu. Zwischen den Anschlusshäusern einer Verbundgruppe liegen die Verhältnisse anders. Sie sind dauerhaft in derselben Organisation, sie bearbeiten benachbarte oder überlappende Absatzgebiete, und über eine gemeinsame Plattform wird das Verhalten der anderen sichtbar.
Sichtbar wird dabei mehr, als es zunächst scheint. Aus Einkaufsdaten lassen sich Rückschlüsse auf den Absatz ziehen. Die bezogene Menge zeigt die Größenordnung des Geschäfts. Die Sortimentsbreite zeigt die Ausrichtung. Der Einstandspreis erlaubt in Verbindung mit einem beobachteten Endpreis eine Schätzung der Kalkulation.
Keine dieser Größen ist Gegenstand einer Ausschreibung. Alle fallen bei ihr an.
Der Punkt dieses Abschnitts ist nicht, dass die Beteiligten etwas Unerlaubtes täten. Der Effekt tritt gerade dann ein, wenn niemand ihn beabsichtigt. Genau deshalb ist er eine Frage der technischen Gestaltung und nicht des guten Willens. Eine Plattform, die die Sichtbarkeit von vornherein begrenzt, sorgt dafür, dass die Frage nicht entsteht.
Der Rahmen, in dem das zu beurteilen ist
Die folgenden Vorschriften bilden den Rahmen. Sie sind hier genannt, damit Sie wissen, wonach Sie suchen und wen Sie fragen. Aus der Nennung folgt nicht, dass eine Vorschrift in Ihrem Fall einschlägig ist, und die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Das Kartellverbot nach § 1 GWB und Artikel 101 AEUV erfasst nicht nur Vereinbarungen, sondern auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. § 3 GWB enthält die Regelung zu Kooperationen kleiner und mittlerer Unternehmen, auf die sich Einkaufskooperationen des Mittelstands typischerweise stützen. Die Horizontalleitlinien der Europäischen Kommission von 2023 sind mit zwei Kapiteln einschlägig, dem zu Einkaufsvereinbarungen und dem zum Informationsaustausch. Für genossenschaftlich organisierte Verbundgruppen sind die Leitlinien des Bundeskartellamts zur Vereinbarkeit des Genossenschaftswesens mit dem Kartellrecht die naheliegende Quelle.
Zu Marktanteilsschwellen machen wir bewusst keine Angabe. Es kursieren Werte, deren Herkunft sich nicht immer nachvollziehen lässt, und ihre Anwendung setzt eine Abgrenzung des betroffenen Marktes voraus. Diese Abgrenzung ist selbst eine Rechtsfrage und im Einzelfall der schwierigere Teil der Prüfung. Eine Zahl, die ohne sie genannt wird, hilft nicht, sondern führt in die Irre.
Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, hängt von der Rechtsform der Kooperation ab, von den betroffenen Märkten und von den Anteilen der Beteiligten auf diesen Märkten. Diese Beurteilung kann nur ein im Kartellrecht tätiger Rechtsanwalt vornehmen. Sie sollte vor der Einführung einer gemeinsamen Plattform vorliegen und nicht danach, weil ihr Ergebnis die Konfiguration bestimmt.
Sieben Fragen vor der Einführung
Unabhängig davon, wie die rechtliche Prüfung im Einzelfall ausfällt, muss eine Organisation die folgenden Fragen beantworten, weil sie die Einrichtung des Systems bestimmen. Sie sind als Fragen formuliert und nicht als Anforderungen.
Wer sieht die Bedarfsmenge eines einzelnen Mitglieds? Nur das Mitglied selbst, zusätzlich die Zentrale, oder alle Teilnehmer?
Wer sieht welche Preise? Zu unterscheiden sind Angebotspreise während des laufenden Verfahrens, der Zuschlagspreis und historische Preise abgeschlossener Verfahren.
Wer sieht, welches Mitglied bei welchem Lieferanten bezieht?
Werden Daten vor der Anzeige zusammengefasst? Ab welcher Zahl von Mitgliedern? Und lässt sich aus der Zusammenfassung auf das einzelne Mitglied zurückrechnen?
Zu welchem Zeitpunkt werden Informationen sichtbar? Gleichzeitig mit dem Verfahren oder mit zeitlichem Abstand?
Wer legt diese Sichtrechte fest, wer kann sie ändern, und wird eine Änderung festgehalten?
Lässt sich im Nachhinein zeigen, welche Einstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt gegolten hat?
Die siebte Frage wird am häufigsten übersehen. Eine Trennung, die zwar eingerichtet ist, sich aber nicht nachweisen lässt, hilft in dem Moment nicht, in dem jemand danach fragt.
Häufige Fragen
Betrifft uns das überhaupt? Die Frage stellt sich dann in voller Schärfe, wenn Mitglieder in ihren örtlichen Märkten miteinander im Wettbewerb stehen. Wo die Absatzgebiete nicht überlappen, ist die Lage eine andere. Die Beurteilung gehört trotzdem vor die Einführung.
Ist das nicht mit Zugriffsrechten in jedem System lösbar? Rollenbasierte Rechte sind die Voraussetzung, nicht die Lösung. Entscheidend ist, ob sich die Trennung entlang der oben genannten sieben Fragen konfigurieren und im Nachhinein belegen lässt.
Wie aufwendig ist die Klärung? Überschaubar, und deutlich kleiner als der Aufwand, eine bereits laufende Konfiguration nachträglich zu ändern. Bei der Tool-Ausschreibung einer der größten Handelskooperationen Europas war cusoso der einzige von zwanzig geprüften Anbietern, der die benötigte Trennung liefern konnte.
Der nächste Schritt
Kapitel 7 der Untersuchung behandelt beide Fragen getrennt, benennt den rechtlichen Rahmen vollständig und enthält den Fragenkatalog mit Erläuterung.
→ Zum White Paper