Eine Verbundgruppe schreibt Arbeitshandschuhe für ihre Mitglieder aus. Der bisherige Rahmenvertrag hat ein Jahresvolumen von 400.000 Euro. Fünf Lieferanten werden eingeladen und geben ein Angebot ab. Das günstigste Erstangebot liegt bei 440.000 Euro, der Mittelwert aller Angebote bei 480.000 Euro, das teuerste bei 560.000 Euro. Nach der Verhandlung erhält der günstigste Bieter den Zuschlag zu 372.000 Euro.
Die Werte sind konstruiert, aber praxisnah. Die Frage ist, welche Einsparung die Zentrale ihren Mitgliedern jetzt meldet.
Gegen den bisherigen Rahmenvertrag gerechnet sind es 7,0 Prozent. Gegen das Erstangebot des Zuschlagsempfängers 15,5 Prozent. Gegen den Mittelwert aller Angebote 22,5 Prozent. Gegen das teuerste Angebot 33,6 Prozent.
Alle vier Werte sind rechnerisch korrekt und lassen sich in einem Bericht ausweisen. Sie beschreiben denselben Vorgang. Von einer Nachfrage nach der Vergleichsbasis abgesehen, hält jeder von ihnen einer Prüfung stand.
Das ist der Punkt. Nicht einer der Werte ist falsch. Sie sind nur nicht dasselbe.
Wirtschaftlich relevant ist nur der erste.
Die Differenz von 28.000 Euro gegenüber dem bisherigen Rahmenvertrag verändert das Ergebnis des kommenden Geschäftsjahres. Sie ist kassenwirksam. Sie erscheint in der Gewinn- und Verlustrechnung der Anschlusshäuser, die diese Handschuhe beziehen.
Die Differenz von 188.000 Euro gegenüber dem teuersten Angebot verändert nichts, weil dieser Preis zu keinem Zeitpunkt zur Zahlung angestanden hätte. Niemand hatte je vor, 560.000 Euro zu bezahlen. Der Betrag beschreibt, wie weit die Angebote auseinanderlagen, und das ist eine Aussage über die Wettbewerbsintensität, nicht über das Ergebnis.
Zwischen beiden liegt der Faktor knapp sieben. Bei derselben Ausschreibung, mit denselben Lieferanten, am selben Tag.
In einer Verbundgruppe fällt der Nutzen beim Anschlusshaus an, der Bericht darüber kommt aus der Zentrale. Diese Trennung macht die Frage der Vergleichsbasis wichtiger als in einem Einzelunternehmen.
Meldet die Zentrale 33,6 Prozent und findet das Anschlusshaus davon im eigenen Abschluss nichts wieder, entsteht ein Misstrauen, das sich auf die nächste gemeinsame Ausschreibung überträgt. Meldet sie 7,0 Prozent und erklärt, wogegen gerechnet wurde, ist die Zahl kleiner und die Aussage belastbar.
Der Reflex geht in die andere Richtung, weil eine größere Zahl nach mehr Leistung aussieht. In einer Organisation, deren Mitglieder die Rechnung selbst nachvollziehen können und im Zweifel nachrechnen, ist die kleinere Zahl der bessere Weg.
Es spricht nichts dagegen, beide auszuweisen. Kassenwirksame Einsparung und Vermeidungseffekt getrennt, jeweils mit genannter Basis. Was nicht funktioniert, ist die Addition. Wer kassenwirksame und nicht kassenwirksame Angaben zusammenzählt, erhält eine Summe, die weder das eine noch das andere ist.
Wird eine Warengruppe erstmals gemeinsam ausgeschrieben, existiert kein Referenzpreis für die Gruppe. Damit gibt es definitionsgemäß keine kassenwirksame Einsparung, unabhängig davon, wie gut die Ausschreibung gelaufen ist.
Dieser Fall ist in Verbundgruppen nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall beim Einstieg. Drei Aussagen bleiben trotzdem möglich. Der Abstand zwischen dem Erstangebot des Zuschlagsempfängers und dem Zuschlagspreis beschreibt das Zugeständnis eines einzelnen Bieters. Der Abstand zum Median aller Angebote beschreibt den Wert der Wettbewerbsintensität. Der Abstand zum Schätzpreis beschreibt die Güte der Schätzung.
Von diesen drei Größen ist der Abstand zum Median die aussagekräftigste, weil sie die Frage beantwortet, welchen Beitrag die Einbeziehung mehrerer Anbieter geleistet hat. Wir führen sie als Vermeidungseffekt und weisen sie getrennt von kassenwirksamen Beträgen aus.
Welche Vergleichsbasis ist die richtige? Der zuletzt tatsächlich bezahlte Preis bei gleicher Menge und gleicher Spezifikation. Wo der Vertrag ohne die Ausschreibung verlängert worden wäre, ist es der gültige Rahmenvertragspreis. In volatilen Warengruppen ist es der Vorjahrespreis, bereinigt um Rohstoff- und Indexentwicklung, und das ist zugleich die aufwendigste Variante.
Dürfen wir den Vermeidungseffekt überhaupt berichten? Ja. Er hat seine Berechtigung, besonders bei Erstausschreibungen. Er muss nur als das benannt werden, was er ist, und er darf nicht mit kassenwirksamen Beträgen in einer Summe stehen.
Wie prüfen wir eine Angabe aus einer laufenden Ausschreibung? Mit einer Frage. Hat der Preis, gegen den gerechnet wird, zu irgendeinem Zeitpunkt zur Zahlung angestanden? Wenn nein, beschreibt die Zahl einen vermiedenen Aufwand und keine Einsparung.
Kapitel 2 unserer Untersuchung enthält diese Beispielrechnung vollständig, dazu eine Systematik der sechs gebräuchlichen Vergleichsbasen und die fünf Bereinigungen, ohne die ein Preisvergleich nicht gültig ist.
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Die Werte sind konstruiert, aber praxisnah. Die Frage ist, welche Einsparung die Zentrale ihren Mitgliedern jetzt meldet.
Vier Zahlen, die alle stimmen
Gegen den bisherigen Rahmenvertrag gerechnet sind es 7,0 Prozent. Gegen das Erstangebot des Zuschlagsempfängers 15,5 Prozent. Gegen den Mittelwert aller Angebote 22,5 Prozent. Gegen das teuerste Angebot 33,6 Prozent.
Alle vier Werte sind rechnerisch korrekt und lassen sich in einem Bericht ausweisen. Sie beschreiben denselben Vorgang. Von einer Nachfrage nach der Vergleichsbasis abgesehen, hält jeder von ihnen einer Prüfung stand.
Das ist der Punkt. Nicht einer der Werte ist falsch. Sie sind nur nicht dasselbe.
Welche davon im Abschluss der Mitglieder ankommt
Wirtschaftlich relevant ist nur der erste.
Die Differenz von 28.000 Euro gegenüber dem bisherigen Rahmenvertrag verändert das Ergebnis des kommenden Geschäftsjahres. Sie ist kassenwirksam. Sie erscheint in der Gewinn- und Verlustrechnung der Anschlusshäuser, die diese Handschuhe beziehen.
Die Differenz von 188.000 Euro gegenüber dem teuersten Angebot verändert nichts, weil dieser Preis zu keinem Zeitpunkt zur Zahlung angestanden hätte. Niemand hatte je vor, 560.000 Euro zu bezahlen. Der Betrag beschreibt, wie weit die Angebote auseinanderlagen, und das ist eine Aussage über die Wettbewerbsintensität, nicht über das Ergebnis.
Zwischen beiden liegt der Faktor knapp sieben. Bei derselben Ausschreibung, mit denselben Lieferanten, am selben Tag.
Was das für die Erfolgsmeldung der Zentrale bedeutet
In einer Verbundgruppe fällt der Nutzen beim Anschlusshaus an, der Bericht darüber kommt aus der Zentrale. Diese Trennung macht die Frage der Vergleichsbasis wichtiger als in einem Einzelunternehmen.
Meldet die Zentrale 33,6 Prozent und findet das Anschlusshaus davon im eigenen Abschluss nichts wieder, entsteht ein Misstrauen, das sich auf die nächste gemeinsame Ausschreibung überträgt. Meldet sie 7,0 Prozent und erklärt, wogegen gerechnet wurde, ist die Zahl kleiner und die Aussage belastbar.
Der Reflex geht in die andere Richtung, weil eine größere Zahl nach mehr Leistung aussieht. In einer Organisation, deren Mitglieder die Rechnung selbst nachvollziehen können und im Zweifel nachrechnen, ist die kleinere Zahl der bessere Weg.
Es spricht nichts dagegen, beide auszuweisen. Kassenwirksame Einsparung und Vermeidungseffekt getrennt, jeweils mit genannter Basis. Was nicht funktioniert, ist die Addition. Wer kassenwirksame und nicht kassenwirksame Angaben zusammenzählt, erhält eine Summe, die weder das eine noch das andere ist.
Der Sonderfall, den Verbundgruppen häufig haben
Wird eine Warengruppe erstmals gemeinsam ausgeschrieben, existiert kein Referenzpreis für die Gruppe. Damit gibt es definitionsgemäß keine kassenwirksame Einsparung, unabhängig davon, wie gut die Ausschreibung gelaufen ist.
Dieser Fall ist in Verbundgruppen nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall beim Einstieg. Drei Aussagen bleiben trotzdem möglich. Der Abstand zwischen dem Erstangebot des Zuschlagsempfängers und dem Zuschlagspreis beschreibt das Zugeständnis eines einzelnen Bieters. Der Abstand zum Median aller Angebote beschreibt den Wert der Wettbewerbsintensität. Der Abstand zum Schätzpreis beschreibt die Güte der Schätzung.
Von diesen drei Größen ist der Abstand zum Median die aussagekräftigste, weil sie die Frage beantwortet, welchen Beitrag die Einbeziehung mehrerer Anbieter geleistet hat. Wir führen sie als Vermeidungseffekt und weisen sie getrennt von kassenwirksamen Beträgen aus.
Häufige Fragen
Welche Vergleichsbasis ist die richtige? Der zuletzt tatsächlich bezahlte Preis bei gleicher Menge und gleicher Spezifikation. Wo der Vertrag ohne die Ausschreibung verlängert worden wäre, ist es der gültige Rahmenvertragspreis. In volatilen Warengruppen ist es der Vorjahrespreis, bereinigt um Rohstoff- und Indexentwicklung, und das ist zugleich die aufwendigste Variante.
Dürfen wir den Vermeidungseffekt überhaupt berichten? Ja. Er hat seine Berechtigung, besonders bei Erstausschreibungen. Er muss nur als das benannt werden, was er ist, und er darf nicht mit kassenwirksamen Beträgen in einer Summe stehen.
Wie prüfen wir eine Angabe aus einer laufenden Ausschreibung? Mit einer Frage. Hat der Preis, gegen den gerechnet wird, zu irgendeinem Zeitpunkt zur Zahlung angestanden? Wenn nein, beschreibt die Zahl einen vermiedenen Aufwand und keine Einsparung.
Der nächste Schritt
Kapitel 2 unserer Untersuchung enthält diese Beispielrechnung vollständig, dazu eine Systematik der sechs gebräuchlichen Vergleichsbasen und die fünf Bereinigungen, ohne die ein Preisvergleich nicht gültig ist.
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